Antikorruptionsgesetz
Zitat von Andy am 12. Mai 2020, 22:34 UhrANTIKORRUPTIONSGESETZ
Definition
§1 Korrupt ist derjenige, der Amtshandlungen für sich oder Dritte unbefugt missbraucht, um materielle oder immaterielle Vorteile zu erlangen, auf die kein rechtmäßiger Anspruch besteht.
Bestechung
§1 Wer einem Amtsträger oder einen für den öffentlichen Dienst bestimmten Verpflichteten sowie einen Angestellten im Geschäftsverkehr nachweislich Versprechen oder Gewähren von Geschenken oder anderen Vorteilen anbietet, macht sich der Bestechung strafbar.
Bestechlichkeit
§1 Das nachweisliche Gewähren- und Versprechen lassen, Fordern von Geschenken oder Vorteilen zu bestimmten Zwecken, welche zur Herbeiführung einer pflichtwidrigen Amtshandlung geschieht, ist als Bestechlichkeit zu bestrafen.
Verletzung des Dienstgeheimnisses
§1 Wer ein Geheimnis, das ihm als Amtsträger anvertraut wurde oder sonst bekannt geworden ist, unbefugt offenbart, macht sich der Verletzung des Dienstgeheimnisses strafbar.
Gültig ab dem 09.03.2020
ANTIKORRUPTIONSGESETZ
Definition
§1 Korrupt ist derjenige, der Amtshandlungen für sich oder Dritte unbefugt missbraucht, um materielle oder immaterielle Vorteile zu erlangen, auf die kein rechtmäßiger Anspruch besteht.
Bestechung
§1 Wer einem Amtsträger oder einen für den öffentlichen Dienst bestimmten Verpflichteten sowie einen Angestellten im Geschäftsverkehr nachweislich Versprechen oder Gewähren von Geschenken oder anderen Vorteilen anbietet, macht sich der Bestechung strafbar.
Bestechlichkeit
§1 Das nachweisliche Gewähren- und Versprechen lassen, Fordern von Geschenken oder Vorteilen zu bestimmten Zwecken, welche zur Herbeiführung einer pflichtwidrigen Amtshandlung geschieht, ist als Bestechlichkeit zu bestrafen.
Verletzung des Dienstgeheimnisses
§1 Wer ein Geheimnis, das ihm als Amtsträger anvertraut wurde oder sonst bekannt geworden ist, unbefugt offenbart, macht sich der Verletzung des Dienstgeheimnisses strafbar.
Gültig ab dem 09.03.2020