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Handelsgesetz

HANDELSGESETZ

Handelsregister

§1 Das Handelsregister sowie das Unternehmensregister wird von der Verwaltung des Department of Justice geführt. Dazu gehören:

§1.1 Eintragung in das Register und Austragung aus dem Register

§1.2 Unterlagen zur Rechnungslegung nach gebildetem Monatsabschluss

§1.3 Bekanntmachungen des Departments of Justice nach Einsicht in die Insolvenz

§2 Eine Eintragung ins Handelsregister wird dann wirksam, wenn ein bestimmter Datensatz aufgenommen wurde und auch dauerhaft inhaltlich unverändert, in lesbarer Form angelegt ist. Dazu gehören:

§2.1 Eigentümer und ggf. Teilhaber

§2.2 Adresse des Firmensitzes/der Produktionsstätte/des Vertriebs

§2.3 Art der Firma/Produktionsstätte/des Vertriebs

§3 Das Betreiben eines Gewerbes ohne Eintrag in das Handelsregister ist strafbar.

§4 Privatpersonen ohne eingetragenes Gewerbe dürfen an-/abgebaute, hergestellte oder im weiteren Verlauf produzierte Waren ausschließlich exportieren. Eine Missachtung ist als Schwarzarbeit strafbar.

§5 Ein Gewerbe, das Waren von nicht angestellten Privatpersonen an kauft, macht sich strafbar.

Gerichtsbarkeit

§1 Der Eigentümer eines Gewerbes kann unter dem Namen seines Gewerbes klagen und verklagt werden.

§2 Der Eigentümer eines Gewerbes haftet für Schäden, die durch eigenes oder das Verschulden der Angestellten während der Arbeitszeit entstehen.

§3 Mit der Eintragung ins Handelsregister als Inhaber eines Unternehmens akzeptiert dieser die Abgabenverordnung und den Gebührentarif der Handelskammer und ist für die Dauer der Inhaberschaft rechtlich an diese gebunden.

Geschäftsbücher

§1 Der Eigentümer ist dafür verantwortlich, dass ordentliche Geschäftsbücher geschrieben werden. Darin festgehalten werden:

§1.1 Zahlungsein- und -ausgänge mit Angabe von Gründen

§1.2 Zahlungen an Angestellte und/oder Teilhaber

§1.3 Kontostand des separaten Geschäftskontos

§2 Der Eigentümer ist dafür verantwortlich, seine Geschäftsbücher zur Rechnungsprüfung einmal im Monat an die entsprechende Stelle der Verwaltung des Department of Justice abzugeben.

Teilhaberschaft

§1 Wer sich als stiller Teilhaber an dem Gewerbe, das ein anderer betreibt, mit einer Vermögenseinlage beteiligt, hat diese so zu leisten, dass sie auf das Geschäftskonto des Inhabers übergeht.

§1.1 Ist der Anteil des stillen Gesellschafters nicht an dem Gewinn und Verlust bestimmt, so gilt ein den Umständen nach angemessener Anteil als Bedingung.

§1.2 In einem Teilhabervertrag kann festgehalten werden, dass der Teilhaber nicht vom Gewinn ausgeschlossen werden kann.

§1.3 Der Gewinn, der von dem stillen Teilhaber nicht eingefordert wird, vermehrt dessen Einlage nicht, sofern nicht ein anderes vereinbart wurde.

Verträge

§1 Ein Vertrag kommt durch ein Angebot und die Annahme dessen zustande.

§2 Ein Vertrag, der unter Zwang oder Drohung geschlossen wurde, gilt als nichtig.

§3 Die in einem Vertrag festgelegten Konditionen müssen nach Vertragsabschluss eingehalten werden. Die Nichteinhaltung kann juristische Folgen haben.

§4 Ein mündlicher Vertrag ist ebenso gültig wie ein schriftlicher Vertrag, kann im Rechtsfall aber nachteilige Folgen haben.

§5 In einem schriftlichen Vertrag müssen festgelegt sein:

§5.1 Namen der Vertragspartner

§5.2 Vertragsgegenstände

Kauf/Verkauf

§1 Der Erwerb von materiellen oder immateriellen Dingen durch eine Gegenleistung (meist in Form einer Währung) wird als Kauf definiert.

§2 Das Veräußern von materiellen oder immateriellen Dingen durch Erhalt einer Gegenleistung (meist in Form einer Währung) wird als Verkauf definiert.

§3 Das Veräußern von materiellen oder immateriellen Dingen ohne Erhalt einer Gegenleistung wird als Schenkung definiert.

§4 Käufe, Verkäufe und Schenkungen sind rechtswidrig, sobald dadurch rechtswidrige Vorteile für den Käufer/Beschenkten oder Verkäufer/Schenkenden entstehen. Dazu gehören:

§4.1 Steuerhinterziehung,

§4.2 Vetternwirtschaft,

§4.3 etc.

§5 Der Kauf und Verkauf von Erzeugnissen des eingetragenen Gewerbes ist auf die Art und den Verkaufsraum des Gewerbes beschränkt.

§5.1 Wer Erzeugnisse, Produkte, Materialien oder Güter im Export, Import oder an Privatpersonen veräußert oder an kauft, deren wirtschaftlicher Zweck nicht mit dem grundlegenden Geschäftszwecks des Unternehmens übereinstimmt, macht sich strafbar.

§5.2 Wer einen Verstoß gegen die vorgegebenen Handelsbestimmungen begeht, macht sich der Hehlerei und der versuchten Inkriminierung von Geldern strafbar. Diese Vergehen werden behördlich geahndet und haben den umgehenden Verlust aller Unternehmen und einen negativen Eintrag bei der Handelskammer zur Folge.

§5.3 Wer Schwarzmarktgeschäfte durchführt, tätigt einen illegalen Handel mit Gütern.

§6 Es ist Fraktionsmitgliedern aller staatlichen Einrichtungen untersagt, eigene Firmen zu besitzen und aktiv zu betreiben.

§6.1 Einzig die stille Teilhaberschaft oder das Investieren in eine Firma jeglicher Art ist nach Absprache und Genehmigung des jeweiligen Fraktion Leaders gestattet.

Insolvenz

§1 Ein Gewerbe, das die benötigten Geldmittel nicht besitzt, um Kosten zu decken, verschuldet sich.

§2 Können die Schulden nicht mehr beglichen werden, wird ein Insolvenzverfahren eingeleitet.

§3 Ein Gewerbe, das als insolvent gilt, wird zugunsten der Gläubiger gepfändet und somit geschlossen.

§4 Der Eigentümer des insolventen Gewerbes bekommt einen negativen Eintrag im Handelsregister.

Steuerhinterziehung

§1 Steuerhinterziehung begeht, wer vorsätzlich

§1.1 dem DOC gegenüber zu steuerlich erheblichen Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,

§1.2 das DOC pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt,

§1.3 pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern unterlässt und dadurch Steuern oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben verkürzt oder für sich oder einen anderen nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt.

§1.4 Der Versuch ist strafbar.

Gültig ab dem 09.03.2020