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2023

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Medizinische Grundversorgung

MEDIZINISCHE GRUNDVERSORGUNG

Grundsatz

§1 Ein jeder Mediziner untersteht dem hippokratischen Eid.

§2 Jeder Mediziner hat die Pflicht dazu, jeden Patienten nach bestem Wissen und Gewissen zu behandeln.

§3 Jeder Mediziner ist dazu verpflichtet, alle Menschen gleich zu behandeln unabhängig seines Geschlechts, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen.

Schweigepflicht

§1 Jeder Mediziner unterliegt der ärztlichen Schweigepflicht.

§2 Die ärztliche Schweigepflicht darf mit Zustimmung des Patienten aufgehoben werden.

§3 Durch einen richterlichen Beschluss kann ein Mediziner der ärztlichen Schweigepflicht entbunden werden.

Krankenhaus

§1 Die Behandlungsräume sind für die Beamten des LSMD immer zugänglich.

§2 In Gefahrensituationen hat auch das LSPD freien Zugang.

§3 Ein Platzverweis kann wegen eines medizinischen Anliegens vorzeitig aufgehoben werden.

Medikamente

§1 Jeder Mediziner darf bei einem medizinischen Anliegen Medikamente verordnen.

§2 Medikamente, die unter Betäubungsmittel geführt werden, dürfen ausschließlich von Doktoren und Professoren verordnet werden.

§3 Der illegale Handel und der illegale Anbau von Betäubungsmitteln und deren Zubereitungen ist auch für LSMD-Mitarbeiter strafbar.

§4 Doktoren und Professoren dürfen bei einem medizinischen Anliegen ein Rezept für Betäubungsmittel ausstellen (z.B. Cannabis).

§5 Ein Rezept muss jederzeit vom Patienten bei sich geführt werden, solange die medikamentöse Behandlung andauert.

§6 Eine medikamentöse Behandlung kann zur Fahruntüchtigkeit führen. Mediziner sind dazu angewiesen, diese Information den Patienten mitzuteilen.

§7 Eine willkürliche Ausstellung bzw. Verordnung von Medikamenten wird strafrechtlich geahndet.

Gültig ab dem 09.03.2020