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Pressegesetz

PRESSEGESETZ

Pressekodex

§1 Wahrhaftigkeit und Achtung der Menschenwürde: Jeder Journalist, der bewusst gegen diese beiden Punkte verstößt, schadet dem Ansehen der Presse insgesamt.

§2 Sorgfalt: Vermutungen, Gerüchte und unbestätigte Meldungen sind stets als solche zu kennzeichnen, die Recherche muss sorgfältig und unter Berücksichtigung aller Aspekte eines Themas durchgeführt werden.

§3 Richtigstellung: Eine Gegendarstellung in der Presse muss erfolgen, wenn sich eine Nachricht oder Behauptung nachträglich als falsch erweist.

§4 Grenzen der Recherche: Zu Recherchezwecken dürfen keine unlauteren Methoden angewendet werden.

§5 Trennung von Tätigkeiten: Journalisten sollen keine Tätigkeiten ausüben, welche die Glaubwürdigkeit der Presse in Frage stellen könnten.

§6 Trennung von Werbung und Redaktion: Journalistische Inhalte und Werbung sind klar voneinander abzugrenzen.

§7 Persönlichkeitsrechte: Grundsätzlich darf nicht über Personen berichtet werden, die dem nicht zustimmen. Besteht allerdings ein großes öffentliches Interesse, kann eine identifizierende Berichterstattung erfolgen.

§8 Schutz der Ehre: Kein Mensch soll in seiner Ehre durch eine unangemessene Darstellung in den Medien verletzt werden.

§9 Religion und Weltanschauung: Diese sollen nicht geschmäht werden.

§10 Sensationsberichterstattung: Unangebrachte sensationelle Darstellung sind zu unterlassen.

§11 Diskriminierungen: Es darf durch Pressevertreter in der Berichterstattung keine Diskriminierung aufgrund von Herkunft, Geschlecht etc. erfolgen.

§12 Unschuldsvermutung: Berichterstattungen über Strafverfahren und ähnliches sollen frei von Vorurteilen erfolgen.

§13 Medizin-Berichterstattung: Hierbei dürfen keine falschen Hoffnungen geschürt werden. Sind wissenschaftliche Ergebnisse noch nicht verifiziert, muss dieser Umstand deutlich gemacht werden.

§14 Vergünstigungen: Bestechungen jeglicher Art dürfen nicht angenommen werden. Dies bezieht sich sowohl auf Geldleistungen als auch auf Geschenke wie Autos, Häuser etc.

Ausweispflicht

§1 Jeder Journalist muss sich durch einen Presseausweis als solcher identifizieren, ansonsten werden Auskünfte verweigert.

Staatliche Behörden

§1 Einsatzkräfte dürfen nicht durch journalistische Tätigkeiten an ihrer Arbeit gehindert oder gestört werden.

§2 Mitglieder von Sondereinsatzkräften dürfen niemals namentlich genannt werden.

§3 Mitglieder staatlicher Behörden sind zu keinem Zeitpunkt verpflichtet, einem Journalisten die gewünschte Auskunft zu geben.

Gültig ab dem 09.03.2020