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Strafgesetzbuch

STRAFGESETZBUCH

Gewaltverbrechen

§1 Ein Gewaltverbrechen ist definiert als eine Straftat, die eine Androhung, Verwendung oder wahrscheinliche Verwendung von Gewalt beinhaltet.

§2 Wer eine fremde Sache entfernt, um sich selbst oder einen Dritten zu bereichern mit Einwirkung oder Androhung von Gewalt, macht sich des Raubes strafbar.

§3 Wer eine Person zu einer Handlung nötigt, um sich selbst oder einen Dritten zu bereichern, macht sich der Erpressung strafbar.

§4 Wer eine Person körperlich misshandelt oder in ihrer Gesundheit schädigt, macht sich der Körperverletzung strafbar.

§5 Wer eine Person ohne Vorsatz, aber durch eigenes Verschulden körperlich misshandelt oder in ihrer Gesundheit schädigt, macht sich der fahrlässigen Körperverletzung strafbar.

§6 Wer eine Person körperlich misshandelt oder in ihrer Gesundheit schädigt, was eine Bewusstlosigkeit zur Folge hat bzw. eine Person mit einer Waffe, einem Werkzeug oder einem Gegenstand schädigt, macht sich der schweren Körperverletzung strafbar.

§7 Wer eine Person unvorhersehbar oder fahrlässig körperlich misshandelt oder ihre Gesundheit schädigt, was den klinischen Tod zur Folge hat, macht sich des Totschlags strafbar.

§8 Wer versucht eine Menschen zu töten, ohne Mörder zu sein macht sich des Versuchten Totschlags strafbar.

§9 Wer eine Person vorsätzlich körperlich misshandelt oder ihrer Gesundheit schädigt, was den klinischen Tod zur Folge hat, macht sich des Mordes strafbar.

§10 Wer einen Menschen vorsätzlich versucht körperlich zu misshandeln oder Ihrer Gesundheit schädigt, was den klinischen Tod zur Folge hat. macht sich des versuchten Mordes strafbar.

§11 Wer sich den Zutritt auf ein Grundstück oder in ein Gebäude durch eine andere Person erzwingt, macht sich des Hausfriedensbruchs strafbar.

§12 Eine Person, die des Gebäudes bzw. des Geländes verwiesen wird, hat kein Recht, sich auf diesem Gelände oder in dem Gebäude aufzuhalten. Wer einen Verweis missachtet, ohne dass ein Notfall vorliegt, macht sich des Hausfriedensbruchs strafbar.

§13 Ein Platzverweis kann nur von Personen erteilt werden, denen das Hausrecht obliegt. Ein Platzverweis für öffentliche Einrichtungen gilt für 24h. Ein Verweis von einem Privatgrundstück hat eine unbefristete Gültigkeit und muss erst von dem Besitzer des Grundstücks zurückgenommen werden. Ein Platzverweis gilt ab dem Zeitpunkt, an dem dieser mündlich ausgesprochen wird.

§14 Wer eine Person der persönlichen Freiheit beraubt, macht sich der Freiheitsberaubung strafbar.

§15 Wer eine Person der persönlichen Freiheit beraubt, um einen Dritten zu erpressen, macht sich des erpresserischen Menschenraubs strafbar.

§16 Wer eine Person bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, macht sich der Drohung strafbar.

Öffentliche Ordnung

§1 Wer eine fremde Sache entfernt, um sich oder einen Dritten zu bereichern, ohne die Einwirkung oder Androhung von Gewalt, macht sich des Diebstahls strafbar.

§2 Wer die Unversehrtheit einer fremden Sache einschränkt, macht sich der Sachbeschädigung strafbar.

§3 Wer wissentlich einer Person in Not die Hilfe vorenthält oder einen Dritten an der Hilfe hindert, macht sich der unterlassenen Hilfeleistung strafbar.

§4 Wer über eine Person Äußerungen tätigt, die ihre Würde verletzt, macht sich der Beleidigung strafbar.

§5 Wer einer Person eine verachtungswürdige Eigenschaft oder verachtung würdiges Verhalten nachsagt, macht sich der üblen Nachrede strafbar.

§6 Wer in der Öffentlichkeit Kleidung trägt mit dem Ziel, das Gesicht zu verbergen, macht sich der Vermummung/Verschleierung strafbar.

§6.1 Ausgenommen davon sind staatlich anerkannte Dienstkleidungen und bei der Justiz angemeldete Veranstaltungen, wie z.B. Maskenbälle.

§7 Wer öffentlich sexuelle Handlungen vornimmt oder anderweitig die allgemeine Öffentlichkeit stört, macht sich der Erregung öffentlichen Ärgernisses strafbar.

§8 Wer einer Person sexuelle Äußerungen oder Handlungen entgegenbringt, sodass diese sich belästigt fühlt, macht sich der sexuellen Belästigung strafbar.

§9 Wer selbst oder durch Dritte sexuelle Leistungen anbietet, macht sich der Prostitution bzw. Zuhälterei strafbar.

§10 Wer einer Person bewusst, mit böser Absicht verfolgt bzw. sie belästigt, macht sich des Stalkings strafbar.

§11 Wer ein Tier misshandelt, ihm unnötige Qualen zufügt oder es auf ein anderes Tier hetzt, macht sich der Tierquälerei strafbar.

§12 Wer Mitglied einer Organisation ist, deren Zweck in der Begehung von Straftaten liegt, macht sich der Mitgliedschaft einer kriminellen Organisation strafbar.

§13 Wer sich der Ausübung eines öffentlichen Amtes anmaßt oder vortäuscht, ein öffentliches Amt inne zu haben oder sich so kleidet, als hätte er ein öffentliches Amt inne, ohne dazu befugt zu sein, macht sich der Amtsanmaßung strafbar.

§14 Wer für den Rechtsverkehr ein echtes Dokument verfälscht, ein unechtes Dokument herstellt oder gebraucht, macht sich der Dokumentenfälschung strafbar.

§15 Wer eine Person aus einer Strafgefangenschaft befreit, sie dabei unterstützt oder dazu verleitet, macht sich der Strafgefangenen Befreiung strafbar.

§16 Wer aus einer Strafgefangenschaft widerrechtlich entweicht, macht sich der Flucht aus Strafgefangenschaft strafbar.

§17 Wer unter Eid eine wider besseren Wissens unwahre Aussage tätigt, macht sich des Meineids strafbar.

§18 Wer die Notrufnummern 911 (LSPD) oder 912 (LSMD) nutzt, obwohl sich niemand einer Notsituation befindet, macht sich des missbräuchlichen Notrufs strafbar.

§18.1 Eine Notsituation wird wie folgt definiert: Das Leib und Leben einer Person ist unmittelbar in Gefahr, es liegt der dringende Verdacht einer Straftat vor oder es ist notwendig, einen Unfallort zu sichern oder abzusperren.

§18.2 Es liegt kein Notfall vor, wenn: Eine Anzeige aufgegeben werden soll, eine Frage besteht oder Ähnliches. Für Sachverhalte, die keinen dringenden Notfall darstellen, sind die Behörden physisch aufzusuchen.

§19 Wer sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vorteil verschafft, indem man einer anderen Person durch Vorspiegelung falscher oder unwahrer Tatsachen einen finanziellen Nachteil verschafft oder dessen Vermögen mindert, macht sich des Betrugs strafbar.

§20 Wer fremdes Eigentum, Eigentum des Staates oder öffentliche Plätze in Brand steckt, macht sich der Brandstiftung strafbar.

§20.1 Wer ein öffentliches Feuer legt (z.B. ein Lagerfeuer), ohne die entsprechende Genehmigung dafür zu erhalten, macht sich ebenfalls der Brandstiftung strafbar.

§20.2 Im Rahmen einer privaten Veranstaltung auf privatem Gelände oder eines privaten Zusammentreffens an abgelegenen Orten, z.B. an einem Strand, benötigen Lagerfeuer keine gesonderte Genehmigung.

§20.3 Wenn durch ein gelegtes Feuer Menschen zu Schaden kommen, macht man sich je nach Ausmaß der Verletzungen der leichten oder schweren Körperverletzung strafbar.

§21 Ein vom LSPD ausgestelltes Ticket muss sofort bezahlt werden.

§21.1 Ausnahmen dieser Regel müssen explizit von der Polizei dokumentiert werden.

§21.2 Sollte das Ticket nicht in der vorgesehenen Zeit gezahlt werden, steht es dem LSPD frei, weitere Strafen zu verhängen oder die Akte der Justiz zu übergeben.

§22 Wer eine fremde Sache bzw. eine Sache, die er aus illegalen Quellen erlangt hat, veräußert oder anbietet, macht sich der Hehlerei strafbar.

§23 Wer einen oder mehrere Angestellte des LSPD oder des Department of Justice zu einem Sachverhalt wissentlich anlügt und/oder die Wahrheit verdreht, macht sich der Falschaussage strafbar.

§24 Das vorsätzliche Vortäuschen einer Straftat ist strafbar.

§25 Das Nichteinhalten von Vorschriften oder das Durchführen von Aktionen, die eine Genehmigung benötigen, ohne diese Genehmigung zu besitzen, stellt einen Formfehler da. Durch einen Formfehler werden Beweise, Aussagen oder Ähnliches ungültig.

§26 Eine Person, die durch ihr Wissen aktiv dazu beiträgt, Täter zu inhaftieren oder weitere Straftaten zu verhindern, wird strafmildernd behandelt oder ihr kann Immunität gewährt werden.

§27 Eine Person darf nicht dazu angestiftet oder gezwungen werden, eine Aussage zu tätigen, die nicht der Wahrheit entspricht oder wissentlich wichtige Informationen vorenthält.

§28 Wer staatlich auferlegte Fristen nicht einhält, macht sich der Nichteinhaltung von staatlichen Fristen strafbar.

§29 Wenn mit einem Fahrzeug (Landfahrzeug, Wasserfahrzeug, Luftfahrzeug) ein Verstoß gegen geltende Gesetze verübt wird, ist der Fahrer dafür haftbar zu machen. Dies gilt auch, wenn sich zur Zeit der Tat illegale Sachgegenstände im oder am Fahrzeug befinden.

§29.1 Ist der Fahrer des Fahrzeuges nicht bekannt oder kann der Halter den Fahrer nicht genannt werde, so ist der Halter des Fahrzeuges für die begangenen Verstöße voll haftbar.

§29.2 Sollte das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Tat dem Halter entwendet worden sein, so ist dieser verpflichtet, dies unverzüglich der Polizei mitzuteilen. Andernfalls ist der Halter des Fahrzeuges für die begangenen Verstöße voll haftbar.

§30 Wer Geld aus illegalen Tätigkeiten wie Korruption, Bestechung, Raub, Erpressung, Drogenhandel, Waffenhandel oder Steuerhinterziehung wäscht und in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf bringt, macht sich der Geldwäsche schuldig und wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu 40 Hafteinheiten und/oder einer Geldstrafe bestraft.

§31 Der Besitz, die Verwendung, das Herstellen, der Verkauf und der Erwerb von Schwarzgeld oder Falschgeld ist verboten und wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu 40 Hafteinheiten und/oder einer Geldstrafe bestraft sowie einer dauerhaften Beschlagnahmung der Güter.

§32 Das Fort Zancudo stellt ein Sperrgebiet dar, das Betreten dieses ist nur befugten Personen gestattet. Wer das Gebiet unbefugt betritt, macht sich des Betretens eines Sperrgebiets strafbar.

Glücksspiel

§1 Ein Glücksspiel ist ein Spiel, bei dem die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt.

§2 Wer ohne entsprechende Lizenz ein Glücksspiel ausrichtet, macht sich des illegalen Glücksspiels strafbar.

Betäubungsmittelgesetz (BtMG)

§1 Betäubungsmittel (BtM) sind psychotrope Stoffe und ihre Zubereitungen.

§1.1 Meth

§1.2 LSD

§1.3 Kokain

§1.4 Joint

§2 Durch den Kontakt oder die Einnahme dieser Stoffe oder Zubereitungen werden bei der betreffenden Person bewusstseins- und wahrnehmungsverändernde Wirkungen hervorgerufen.

§3 Diese Stoffe und Zubereitungen können eine physische sowie psychische Abhängigkeit hervorrufen

§4 Das Herstellen von Betäubungsmitteln ohne die entsprechende Lizenz ist verboten.

§5 Jede Person darf maximal 3 Joints in Besitz haben, andere Betäubungsmittel sind illegal.

§6 Wer mehr als die erlaubte Menge an Betäubungsmitteln oder Betäubungsmitteln, die nicht legal sind, mit sich führt bzw. im Besitz dieser ist, macht sich des illegalen Besitzes von BtM strafbar.

§7 Wer ohne ein entsprechendes Gewerbe bzw. ohne die Lizenz Betäubungsmittel herstellt oder anbaut, macht sich der illegalen Produktion von BtM strafbar.

§8 Wer ohne ein entsprechendes Gewerbe bzw. ohne die Lizenz Betäubungsmittel veräußert oder erwirbt, macht sich des illegalen Handels von BtM strafbar.

§9 Eine Erlaubnis für den straffreien Umgang mit Betäubungsmittel kann durch die Einreichung eines Konzeptes sowie eines sauberen polizeilichen Führungszeugnisses ohne vorhandenen Vorstrafen beim Los Santos Police Department beantragt werden.

§10 Die Entscheidung für die Ausstellung und die Kontrolle dieser Lizenzen übernimmt der Chief of Police.

Waffengesetz

§1 Wer eine Waffe ohne erforderliche Lizenz oder ohne Registriernummer besitzt oder führt, macht sich des illegalen Waffenbesitzes strafbar.

§1.1 Der Waffenschein für die entsprechende Waffe muss immer mit sich geführt werden. Nichteinhalten wird als illegaler Waffenbesitz geahndet.

§2 Wer eine legale oder illegale Waffe ohne entsprechende Lizenz veräußert oder erwirbt, macht sich des illegalen Waffenhandels strafbar.

§2.1 Die illegale Weitergabe von Waffen ohne Gegenleistung zählt ebenfalls als illegaler Waffenhandel.

§3 Eine illegale Waffe ist eine

§3.1 nicht frei verkäufliche Waffe,

§3.2 Waffe ohne Registriernummer,

§3.3 Fraktion Waffe im Besitz von Privatpersonen.

§4 Das Entfernen der Registriernummer einer Waffe ist strafbar.

§5 Der Besitz von Sportgeräten und Werkzeugen ist ohne Lizenz erlaubt.

§5.1 Die Nutzung von Sportgeräten und Werkzeugen zur Begehung von Straftaten ist verboten.

§6 Wer eine Waffe außerhalb von Schießstätten oder dem eigenen Privatgelände und zur Begehung von Straftaten nutzt, macht sich strafbar.

§7 Die Lizenzen lauten wie folgt:

§7.1 Mit einem kleinen Waffenschein dürfen Handfeuerwaffen gekauft, getragen und entsprechende Munition gekauft werden.

§7.2 Mit einem großen Waffenschein dürfen Handfeuerwaffen, Maschinenpistolen, Langwaffen und Sturmgewehre gekauft, getragen und entsprechende Munition gekauft werden.

§8 Wer eine kleine/große Waffenlizenz erwerben möchte, muss dies bei den dafür befugten Beamten des LSPD beantragen.

§8.1 Im Rahmen der Beantragung steht es dem LSPD frei, jedem, der eine Waffenlizenz beantragt, Fragen über den richtigen Gebrauch von Schusswaffen zu stellen.

§8.2 Eine Lizenz darf nur erworben werden, wenn die Person, die den Antrag stellt, keine eingetragenen Vorstrafen besitzt und ein sauberes polizeiliches Führungszeugnis vorhanden ist.

§9 Das LSPD darf Waffenscheine bis zu 48h einziehen sowie eine MPU zur Wiedererlangung des Waffenscheins anordnen.

Hacking

§1 Wer unbefugt sich oder einem anderen Zugang zu Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang gesichert sind, unter Überwindung der Zugangssicherung verschafft, macht sich des Hackings schuldig und wird mit Freiheitsstrafe bis zu 40 Hafteinheiten oder Geldstrafe bestraft.

§2 Wer unbefugt sich oder einem anderen unter Anwendung von technischen Mitteln nicht für ihn bestimmte Daten aus einer nichtöffentlichen Datenübermittlung herbei schafft, macht sich des Hackings schuldig und wird mit Freiheitsstrafe bis zu 40 Hafteinheiten oder mit Geldstrafe bestraft.

§3 Wer unbefugt Daten, welche nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang gesichert sind, verändert, macht sich des Hackings schuldig und wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu 40 Hafteinheiten oder mit Geldstrafe bestraft.

§4 Wer staatliche Institutionen hackt, macht sich des schweren Hackings und des Angriffs auf den Staat schuldig und wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu 60 Hafteinheiten bestraft.

§5 Wer versucht, sich oder einem anderen unter Anwendung von technischen Mitteln Zugriff zu nicht für ihn bestimmte Daten aus einer nichtöffentlichen Datenübermittlung zu verschaffen, macht sich des Hackings schuldig und wird mit Freiheitsstrafe bis zu 40 Hafteinheiten oder mit Geldstrafe bestraft.

Terrorismus

§1 Unter Terrorismus versteht man kriminelle Gewaltaktionen gegen Menschen oder Sachen (wie Entführungen, Attentate, Sprengstoffanschläge, Bankräube, etc.) zur Erreichung eines politischen, religiösen, ideologischen oder materiellen Ziels und wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu 80 Hafteinheiten und/oder einer Geldstrafe bestraft.

§2 Der Besitz, die Verwendung, das Herstellen, der Verkauf und der Erwerb von Kriegswaffen (Raketenwerfer, Panzer, Sprengstoff, etc.) ist verboten und wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu 80 Hafteinheiten und/oder einer Geldstrafe bestraft sowie der dauerhaften Beschlagnahmung der Güter.

Gültig ab dem 11.03.2020