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Strafprozessordnung

STRAFPROZESSORDNUNG

Gewährung rechtlichen Gehörs

§1 Eine Entscheidung des Gerichts, die im Laufe einer Hauptverhandlung ergeht, wird nach Anhörung der Beteiligten erlassen.

§2 Eine Entscheidung des Gerichts, die außerhalb einer Hauptverhandlung ergeht, wird nach schriftlicher oder mündlicher Erklärung der Staatsanwaltschaft erlassen.

Zeugenpflicht

§1 Zeugen sind verpflichtet, zu dem zu ihrer Vernehmung bestimmten Termin vor dem Richter zu erscheinen. Sie haben die Pflicht auszusagen, wenn keine im Gesetz zugelassene Ausnahme vorliegt.

§2 Zeugen haben das Recht, die Aussage entsprechend zu verweigern, wenn diese sich dadurch selbst beschuldigen würden.

§3 Zeugen haben die Möglichkeit, wenn sie den angesetzten Termin nicht einhalten können, über einen Anwalt/Staatsanwalt ihre Aussage entsprechend schriftlich beglaubigt abzugeben und über den Staatsanwalt zum Richter weitergeben lassen zu können.

Belehrung

§1 Vor der Vernehmung werden die Zeugen zur Wahrheit ermahnt und über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage belehrt. Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen zum Zweck seiner Ergreifung durchgeführt werden.

§2 Eine Durchsuchung von Räumlichkeiten muss zwingend von einem Richter schriftlich bestätigt oder in Auftrag gegeben werden.

§3 Bei einem ausgestellten Durchsuchungsbefehl dürfen alleine die Räume durchsucht werden, die dem Beschuldigten tatsächlich gehören und zur Verfügung stehen.

§4 Die Polizei darf bei Verdacht und/oder Hinweisen Fahrzeuge und Personen durchsuchen.

Recht auf Hinzuziehung eines Verteidigers

§1 Die beschuldigte Person kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers bedienen.

§2 Die Zahl der gewählten Verteidiger und Rechtsbeistände darf insgesamt zwei nicht übersteigen.

Strafanzeige

§1 Die Anzeige einer Straftat und der Strafantrag können mündlich bei den Behörden und Beamten des Polizeidienstes und müssen schriftlich bei der Staatsanwaltschaft aufgegeben werden.

Untersuchungshaft

§1 Die Untersuchungshaft ist die vorzeitige Inhaftierung bei dringendem Tatverdacht.

§2 Die Zeit, die ein Beschuldigter in Untersuchungshaft verbringt, muss nicht an das endgültige Strafmaß angerechnet werden.

Revisionsverfahren

§1 Der Antrag auf eine Revision eines Verfahrens muss innerhalb von 7 Tagen nach der Urteilsverkündung bei der Verwaltung des Department of Justice schriftlich eingereicht werden.

§2 In dem Revisionsantrag muss eine Begründung und die Nummer der Fallakten des Verfahrens aufgeführt sein. Des Weiteren muss der Antragsteller eingetragener freier Anwalt, Pflichtverteidiger, Staatsanwalt oder Richter sein.

§3 Sollte eine Privatperson einen Antrag stellen wollen, ist ein (freier) Anwalt oder Pflichtverteidiger hinzuzuziehen, der diesen Antrag im Namen der Privatperson schriftlich einreicht.

Gültig ab dem 09.03.2020