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Straßenverkehrsordnung

STRASSENVERKEHRSORDNUNG

Grundregeln

§1 Wer ein motorisiertes Fortbewegungsmittel ohne entsprechende Fahrerlaubnis führt, macht sich des Fahrens ohne Führerschein strafbar.

§1.1 Der Fahrer eines Fahrzeuges hat die Fahrerlaubnis immer mit sich zu führen.

§2 Wer ein Fahrzeug führt, darf innerhalb der erlaubten Geschwindigkeitsbegrenzungen nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug jederzeit beherrscht werden kann. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften des Fahrzeugs anzupassen.

§3 Wer ein motorisiertes Zweirad oder Quad führt, muss einen Sicherheitshelm tragen.

§4 Wer ein Fahrzeug führt, ist für dessen verkehrstauglichen Zustand verantwortlich. Schäden müssen unverzüglich in einer Werkstatt beseitigt werden. Ein nicht verkehrstaugliches Fahrzeug stellt eine Gefahr für das eigene und anderer Wohl dar und ist strafbar.

§5 Die mutwillige Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs stellt einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr dar.

§5.1 Je nach Tatbestand und Schwere des Verstoßes kann es sogar als schwerer gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr geahndet werden.

§6 Wer ein Fahrzeug unter Einfluss von bewusstseinsverändernden Substanzen führt, macht sich des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr strafbar.

§6.1 Es gilt auch eine 0-Promille-Toleranz für Alkohol.

§6.2 Sollten Medikamente eingenommen werden, vergewissern Sie sich bitte, ob Sie mit diesen ein Kraftfahrzeug führen dürfen.

§7 Wer ein Fahrzeug führt, das die Breite der Fahrbahn überschreitet, muss eine Genehmigung und eine Absicherung durch Beamte des LSPD besitzen.

§8 Wer ein Fahrzeug erwirbt, muss dies unverzüglich und auf direktem Weg nach Erwerb an einer Zulassungsstelle anmelden. Missachtung ist strafbar.

§9 Lärmbelästigung und Umweltverschmutzung sind zu vermeiden.

§10 Spezialfahrzeuge wie Golfcarts, Rasenmäher, Bagger u.Ä. sind nicht für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen und dürfen nur auf Privatgelände oder ihrem entsprechenden Einsatzgebiet genutzt werden.

§11 Der Erwerb von Sonderfahrzeugen, wie z.B. RTWs, Streifenwagen, gepanzerte Fahrzeugen und Ähnlichen, ist nur den zugehörigen staatlichen Fraktionen gestattet.

§11.1 Dem gleichzusetzen sind die Lackierungen von Fahrzeugen in Farben bzw. Schriften sowie die Kennzeichen, die von staatlichen Fraktionen verwendet werden.

§12 Bei eingeschränkten Lichtverhältnissen durch Wetter, Dämmerung oder Dunkelheit sind die entsprechenden Lichtanlagen des Fahrzeuges einzuschalten.

§13 In jedem Fahrzeug muss sich mind. ein Verbandskasten befinden.

§14 Das LSPD darf Fahrverbote von bis zu 48h verhängen sowie eine Wiedererlangung des Führerscheins anordnen.

Allgemeine Verkehrsregeln

§1 Wer sich im Straßenverkehr bewegt, Vorfahrtsregelungen, Straßenschilder, Straßenbezeichnungen und Parkverbotszonen beachten.

§2 Im Straßenverkehr ist das Ampelsystem nicht zu beachten.

§3 An Kreuzungen ohne Ampel System gilt die Vorfahrtsregelung rechts vor links.

§4 Straßenschilder und Straßenbezeichnungen am Boden, welche die Vorfahrt regeln, wie z.B. "STOP" sind zu beachten.

§4.1 Es ist Personen, die nicht Teil des LSPD oder des LSMD sind, untersagt, verkehrsregelnde Schilder oder Straßensperren zu errichten.

§5 Das Parken an Rot bzw. Gelb markierten Bordsteinen ist untersagt.

§5.1 Beamte des LSPD können zusätzliche temporäre oder permanente Parkverbotszonen ausrufen.

§5.2 Eine Parkverbotszone wird wie folgt definiert: Ein durch Parkverbotsschilder ausgeschilderter Bereich, Ein- und Ausfahrten, Plätze an denen durch das Parken der fließende Verkehr behindert oder eingeschränkt wird oder eine unmittelbare Gefahr durch das Parken entstehen kann.

§6 Wer sein Fahrzeug verlässt oder länger als 3 Minuten an einem Ort verweilt, der parkt.

§7 Ein- und Ausfahrten, Garagen, Mietfahrzeug Plätze und Rettungswege sind stets freizuhalten.

§8 Das Fahren entgegen der Fahrtrichtung ist strafbar. Dies beinhaltet:

§8.1 Das Fahren auf der falschen Straßenseite

§8.2 Das Fahren entgegen der Fahrtrichtung innerhalb einer Einbahnstraße.

§9 Auf den Straßen gilt grundsätzlich das Rechtsfahrgebot. Diese Regelung gilt nicht während eines Überholvorgangs auf dem Highway. Sobald der Überholvorgang abgeschlossen ist, hat sich das Fahrzeug wieder rechts einzuordnen.

§9.1 In der Stadt sind alle Spuren gleichwertig, um einen flüssigen Verkehrsfluss zu gewährleisten und spontane Spurwechsel zum Abbiegen zu vermeiden.

§10 Das vorsätzliche Behindern oder Aufhalten des Straßenverkehrs ist verboten.

§11 Das Befahren nicht klar gekennzeichneter Straßenverkehrswege ist ohne eine Genehmigung nicht gestattet.

§12 Das Überfahren von doppelt gezogenen Fahrbahnmarkierungen (||) ist verboten.

§13 Die Verwendung von Signalanlagen des Fahrzeugs, wie Hupe oder Warnblinklicht, ist nur zur Warnung anderer Verkehrsteilnehmer erlaubt.

§14 Das Befahren des Highways ist für Fortbewegungsmittel, die die Mindestgeschwindigkeit nicht erreichen können bzw. nicht motorisiert sind, verboten.

§15 Das Überholen von rechts ist auf dem Highway untersagt.

§16 Wer von einem Unfallort flieht, macht sich der Fahrerflucht strafbar.

Geschwindigkeiten

§1 Die Unter-/Überschreitung der zulässigen Mindest-/Höchstgeschwindigkeiten ist strafbar.

§2 Die Mindest-/Höchstgeschwindigkeiten betragen:

§2.1 innerhalb geschlossener Ortschaften min. 50 km/h und max. 100 km/h,

§2.2 außerhalb geschlossener Ortschaften min. 100 km/h und max. 150 km/h,

§2.3 auf dem Highway (gleichzusetzen mit Freeway) min. 100 km/h und max. 250 km/h,

§2.4 an Mautstellen max. 100 km/h.

§3 Die tatsächlich zulässige Geschwindigkeit kann abweichen, wenn:

§3.1 Beamte des LSPD entsprechende Anweisungen geben,

§3.2 ein Unfall stattgefunden hat (um die Unfallstelle),

§3.3 das Ausfahren der zulässigen Geschwindigkeiten andere Verkehrsteilnehmer gefährdet.

§4 Das Vorbeifahren an Hindernissen oder stehenden Einsatzfahrzeugen ist nur mit stark reduzierter Geschwindigkeit zulässig.

§5 Wer ein Straßenrennen ohne eine Genehmigung veranstaltet oder an einem teilnimmt, macht sich strafbar.

Personenbeförderung

§1 Wer gewerblich den Transport von Menschen anbietet, wie z.B. Taxi-/Busunternehmen, benötigt einen Personenbeförderungsschein.

§2 Der Personenbeförderungsschein wird außerdem benötigt, wenn mehr als 4 Personen sitzend in einem Fahrzeug transportiert werden, auch im privaten Bereich.

Sonderregelung

§1 Staatliche Behörden mit Sonderaufgaben sind für die Erfüllung ihrer hoheitlichen Pflichten von der StVO ausgenommen. Dazu ist der Einsatz mind. eines Sondersignals erforderlich (Blaulicht, Sirene).

§2 Einsatzkräften mit Sondersignalen ist durch Anhalten am Straßenrand, Bordstein oder Seitenstreifen Vorfahrt zu gewähren.

Gültig ab dem 09.03.2020